Warum halte ich die Abbuchung des Rundfunkbeitrags durch „RUNDFUNK ARD, ZDF, DRADIO“ für unzulässig?

Eines vorweg: Mir geht es nicht darum, den Rundfunkbeitrag selbst zu kritisieren, sondern nur um die Kritik an der – aus meiner Sicht – ziemlich schief gelaufenen Umsetzung!

Zur Antwort auf die Frage der Überschrift zitiere ich hier mein Schreiben an den Beitragsservice von SWR und RBB, mit dem ich den Widerruf der Lastschrift zum Beitragseinzug von „RUNDFUNK ARD, ZDF, DRADIO“ begründet habe:

An die Landesrundfunkanstalt Südwestrundfunk (SWR)
- Beitragsservice -

An die Landesrundfunkanstalt Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) -
Beitragsservice -

Kopie an den Datenschutzbeauftragten des SWR und des "Beitragsser-
vice ARD ZDF und Deutschlandradio" sowie die Datenschutzbeauf-
tragte des RBB

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf Grund meiner Fragen und der darauf erhaltenen Antwort des
Datenschutzbeauftragten des SWR und des "Beitragssservice ARD ZDF 
und Deutschlandradio" vom 25. März habe ich die Einziehung des
Rundfunkbeitrags zur Beitragsnummer [Nr. entfernt] vom 15. März 
2013 durch "RUNDFUNK ARD, ZDF, DRADIO" storniert, da der "Beitrags-
service ARD ZDF und Deutschlandradio" keine (ausreichende) Rechts-
grundlage für die Abbuchung des Rundfunkbeitrages hat. Somit gehen
auch etwaige Stornokosten zu Lasten von "RUNDFUNK ARD, ZDF, DRADIO"

Ich widerrufe hiermit gleichzeitig und mit sofortiger Wirkung meine
Einzugsermächtigung, die ich gegenüber der GEZ ausgesprochen habe.

Selbstverständlich bin ich gerne bereit den fälligen Rundfunkbei-
trag zu entrichten, da ich den öffentlich-rechtlichen Rundfunk für 
eine wichtige Einrichtung sowohl in unserem Staat als auch in un-
serer Medienlandschaft halte. Zur Zahlung meines Rundfunkbeitrags 
richte ich daher gerne einen Dauerauftrag ein, wenn Sie mir bitte 
die hierzu erforderliche Bankverbindung Ihrer Landesrundfunkanstalt 
mitteilen.

Trotzt Änderungen in der Höhe des Betrages durch die Umstellung von 
der Rundfunkgebühr auf den Rundfunkbeitrag für meine Berliner Woh-
nung habe ich keine "Anmeldebestätigung mit den für die Beitrags-
erhebung erforderlichen Daten" erhalten habe, was aber nach § 11 
Abs. 5 letzter Satz RBStV - Rundfunkbeitragssstaatsvertrag) vorge-
schrieben ist. Bitte holen Sie dies noch nach.

So wie sich mir der Sachverahlt darstellt - auch nach der oben
bezeichneten Antwort des Datenschutzbeauftragten des SWR - fehlt 
für den "Beitragssservice ARD ZDF und Deutschlandradio" (im Folgen-
den: "Beitragsservice") die Rechtsgrundlage für die Abbuchung. Der
Beitragsservice ist nämlich nicht die Institution, die im § 10 
Abs. 7 des RBStV für diese Aufgaben vorgesehen ist. Von daher ist 
der Beitragsservice auch nicht befugt Abbuchungen durchzuführen. 
Dies darf alleine die zuständige Landesrundfunkanstalt oder die 
nach § 10 Abs. 7 RBStV zu errichtende Instution. Wenn es sich beim 
Beitragsservice "nur um ein Rechenzentrum" handelt, dass für die 
Landesrundfunkanstalten Aufgaben erledigt, dann wäre diese eine DV 
im Auftrag nach § 7 LDSG (Baden-Württemberg bzw. entsprechende Re-
gelung des Berliner DSG). Auch hier müßte dann als Auftraggeber 
der Abbuchung die zuständige Landesrundfunkanstalt genannt werden. 
Offensichtlich scheinen aber sowohl der Beitragsservice als auch 
die Landesrundfunkanstalten davon auszugehen, dass es sich beim 
Beitragsservice um eine eigenständige verantwortliche Stelle im 
Sinne des Datenschutzrechts handelt. Sonst könnte diese ja auch 
nicht in eigenem Namen Rundfunkbeiträge einziehen.
Hier scheint es offensichtlich Unterschiede zwischen den Regelungen 
im RBStV und der tatsächlichen Umsetzung zu geben.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung,

Freundliche Grüße,

Werner Hülsmann

-- 
Werner Hülsmann
Diplom-Informatiker und anerkannter Datenschutzsachverständiger
[Adresse entfernt]

Der real exisitierende Beitragsservie und die nach
§ 10 Abs. 7 RBStV zu errichtende Institution

Der RBStV sieht für die Verwaltung der personenbezogenen Daten der Beitragspflichtigen sowie die Beitragsverwaltung im § 10 Abs. 7 eine „im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten“ vor.

Der real existierende Beitragsservice selbst bezeichnet sich aber als eine „öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (ARD), des Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) und des Deutschlandradio“ (Quelle: <http://service.rundfunkbeitrag.de/service/impressum/index_ger.html>).

Das sind offensichtlich zwei verschiedene Einrichtungen:

  1. Die Einrichtung nach § 10 Abs. 7 RBStV. Die Stelle für die Beitragsverwaltung soll von den acht Landesrundfunkanstalten der ARD (BR, HR, MDR, NDR, RB, RBB, SWR, WDR) für diese Aufgaben betrieben werden und eine Stelle im Rahmen einer „öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft“ dieser acht Landesrundfunkanstalten sein. Nicht mehr und nicht weniger.
  2. Der real existierende Beitragsservice ist zum einen eine „Gemeinschaftseinrichtung“ und zum anderen gehören dieser Gemeinschaftsreinrichtung nicht nur die acht Landesrundfunkanstalten an, sondern auch Deutschlandradio und ZDF. Dabei haben weder das Deutschlandradio noch das ZDF etwas mit der Verwaltung des Rundfunkbeitrags zu tun. Diese beiden Anstalten bekommen selbstverständlich einen Teil der Rundfunkbeiträge, haben aber mit dem ganzen Prozedere von Anmeldung, Abmeldung sowie Einzug der Beiträge nach dem RBStV nichts zu tun.

Daraus ergibt sich für mich klar und deutlich, dass der real existierende Beitragsservice (reBS) nicht die Instituion ist, die der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hierfür vorsieht (nennen wir sie mal Beitragseinzugszentrale – BEZ).

Kommentare? Meinungen?

Ich bin auf Kommentare und Meinungen zu meiner Darstellung, dass es sich bei dem reBS nicht um den im RBStV vorgesehen BEZ handelt sehr gespannt!  Ich behalte mir dabei vor themenfremde Kommentare, insbesondere solche, die nur ein „Rundfunkbeitragsbashing“ zum Inhalt haben, nicht freizugeben.

Über extdsb

Ich bin Diplom Informatiker (mit Schwerpunkt Datenschutzrecht) Datenschutzexperte und anerkannter Datenschutzsachverständiger (rechtlich, technisch). Ich berate Unternehmen und andere Institutionen bei allen Fragen zum Datenschutz und bin in verschiedenen Unternehmen als externer Datenschutzbeauftragter tätig. Ehrenamtlich bin ich u.a. als stellv. Vorsitzender der Deutschen Vereinigung für Datenschutz e.V. und als Beiratsmitglied des Forums InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung (FIfF) e.V. aktiv.
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14 Antworten zu Warum halte ich die Abbuchung des Rundfunkbeitrags durch „RUNDFUNK ARD, ZDF, DRADIO“ für unzulässig?

  1. marc11blog schreibt:

    vielleicht nicht mehr aktueller blog;der Beitragsservice des SWR ist genau derselbe ARD ZDF Deutschlandradio in Köln!!Irrtum,dass Du direkt an den SWR zahlst!! der Beitragsservice schluckt es!!!

    • extdsb schreibt:

      Der Beitragsservice schluckt den Rundfunkbeitrag nicht, sondern verteilt es an die Landesrundfunkanstalten, das ZDF und die Deutsche Welle. Da allerdings der real-existierende Beitragsservice nicht die Institution ist, die im Rundfunktstaatsvertrag vorgesehen ist, zahle ich direkt an die für mich zuständige Landesrundfunkanstalt. 🙂

  2. Pingback: 8 Gründe den Rundfunkbeitrag nicht zu zahlen - Gegen die öffentlich-rechtliche Rundfunkmafia | dig.ga

  3. Petzke schreibt:

    vielen Dank für das Aufmerksammachen auf den interessanten Punkt.
    Zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nach §9 (2)
    Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens
    1. der Anzeigepflicht,
    2. zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,
    3. der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,
    4. der Kontrolle der Beitragspflicht,
    5. der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und
    6. in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen
    durch Satzung zu regeln. Die Satzung (…) ist in den amtlichen Verkündungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen.
    Es wäre schon interessant einen Blick auf die Satzung zu werfen.
    In einem Verkündigungsblatt wie der Seite http://www.verkuendung-bayern.de wird allerdings bei der Suche nach Rundfunkbeitrag nichts ausgespuckt. Auf der Seite der ARD befindet sich die ARD-Satzung http://www.ard.de/download/112100/index.pdf . Diese liegt in der letzten Fassung vom 20.Juni 2006 vor.
    Zu obigen Punkten Anzeigepflicht, Nachweis, Beitrag findet sich dort nichts.
    Könnte es sein, dass die im Staatsvertrag genannte Satzung bislang nicht existent ist ? Gegebenenfalls, welche Konsequenzen hätte das ?

    • extdsb schreibt:

      Hallo, auf Anfrage bei den jeweiligen Landesrundfunkanstalten habe ich die Satzung per Post oder als PDF per E-Mail erhalten. Einzig vom MDR erhielt ich folgende Antwort: „die Satzung des MDR finden Sie im Internet unter http://www.mdr.de/rundfunkgebuehren/download3230.html„. Besonders bedenklich fand ich, dass ein Mitarbeiter des Beitragsservice einer Landesrundfunkanstalt mich anrief und fragte, ob die Sache inzwischen erledigt sei, ich hätte ja auch andere Landesrundfunkanstalten angeschrieben. Er wisse gar nicht, wo er nach der Satzung suchen solle. Dabei enthält dieses Satzung nicht nur wesentliche Regelungen zum Datenschutz (die eigentlich in den Rundfunbeitragsstaatsvertrag selbst hinein gehören) sondern hat direkte Auswirkungen auf die Betroffenen. Von daher gehört diese Satzung selbstverständlich veröffentlicht. Ansonsten kann sie m.E. keine Wirkung gegen die Betroffenen entfalten.

  4. Pingback: [Rundfunkbeitrag] Endlich: Ein Schreiben von meiner Landesrundfunkanstalt (und nicht vom real existierendem Beitragsservice) | Blog eines Datenschutzsachverständigen

  5. Neumann schreibt:

    Sehr geehrter Herr Hülsmann,
    ich finde es gut, daß Sie offensichtlich aus Datenschutz rechtlichen Gründen gegen die Abbuchung der Rundfunkbeiträge vorgehen. Leider vermisse ich die groß angekündigte Klageflut gegen die neuen Rundfunkbeiträge. Im Internet ist kaum was zu finden. Offenbar zahlt die überwiegende Mehrheit brav weiter, da sich ja für diese sichtbar und vor allem finanziell nichts geändert hat. Meiner Meinung hat sich aber – und mit Blick auf den ESM – in Deutschland Entscheidenes geändert, nämlich das Demokratieverständnis der Politiker. Nach einer geschichtlichen Phase der Befreiung von Zwangskollektivierungen, beginnt m.E. ein deutlicher Umkehrprozeß, dem Einhalt geboten werden sollte. Ihre Meinung zum Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Ehren. Aber es gibt eine große Anzahl von Menschen, die sich bewußt gegen die negativen Folgen des Fernsehn entschieden haben. Meines Erachtens legitimiert die Einrichtung einer (Rundfunk-)Anstal, egal welcher Art nur dazu, die Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder zu regeln. Eingriffe in Eigentum und Freiheit alle übrigen Bürger nach Art.2 und 14 GG stehen unter dem Gesetzesvorbehalt. Ein solches Eingriffsgesetz muß hinreichend bestimmt sein, d.h. die Eingriffsbefugnisse einer öffentlich-rechtlichen Institution genau festlegen. Die Befugnisse einer Anstalt des öffentlichen Rechts sind m.E. hier weit überschritten, wenn eine Beitragspflicht, die sich nur an Anstaltsmitglieder richten kann, nun quasi mit dem Kunstgriff des „Inhabers einer Raumeinheit“ auf fast alle Bürger ausgedehnt wird. Das Empfangen von Sendeleistungen spielt dabei keinerlei Rolle mehr. Die Gebühr ist somit nicht mehr an den ursprünglichen Zweck des Rundfunks gebunden, sondern nur noch an die Kapitalbeschaffung wie bei einer Sondersteuer. Man stelle sich vor, die BVG in Berlin als öffentlich-rechtlicher Eigenbetrieb würde nun von allen Berlinern oder besser Bundesbürgern Beförderungsgebühren erheben, und zwar unabhängig davon, ob man die Öffentlichen Verkehrsmittel benutzt oder nicht, mit dem Argument, man könne dies aber jederzeit machen. Oder die Rentenversicherungsanstalt würde Rentenversicherungsbeiträge auch von nicht Erwerbstätigen erheben, mit der Begründung, diese könnten sich ja jederzeit Arbeit suchen! – Mitglied und damit Nutzer einer Anstalt werde ich durch Realakt, der an den originären Anstaltszweck anknüpft und nicht dadurch, daß ich atme oder Schuhe trage, oder – wie hier – in einer Wohnung wohne. Im übrigen verstößt der Rundfunkstaatsvertrag gegen den Gleichheitssatz nach Art.3 GG. Wer fernschaut sollte zahlen, aber jeder sollte das, – was in Wohngemeinschaften aber nicht der Fall ist, – egal wie groß diese oder wie reich ihre Bewohner sind. Man stelle sich den Villenbesitzer mit Frau und 9 Kindern vor: rein rechnerisch zahlt da jeder nur ein Zehntel. – Ein Single-Haushalt, der sowieso schon unrentabler wirtschaftet, zahlt dagegen voll, also das 10-fache! Das gleiche gilt für die Geringverdiener, die exakt soviel wie ein Alg.II-Empfänger „verdient“: ein Gebührenbefreiungstatbesatnd gibt es für ihn nicht, mit der schon fast „zynischen“ Begründung, daß er ja kein Hartz IV erhalten würde. Auch die Nachweispflicht für die Befreiung an Bescheide zu knüpfen, ist eine unzulässige Auslagerung der eigenen Prüfungspflicht desjenigen, der die Gebühren beansprucht. Dieser muß Befreiungstatbestände selber prüfen und nicht diese Kompetenzen anderen Sozialbehörden aufbürden, die andere Aufgaben haben. Auch der Rechtsschutz gegen diese „Zwangskollektivierung“ ist leider völlig unzureichend: Trotz Widerspruch und Klage ist man zur Vorleistung verpflichtet und begeht eine bußgeldpflichtige Ordnungswidrigkeit bei Nichtzahlung. Klagen vor dem Verwaltungsgericht dauern dagegen Jahre. Bereits auf den Ersttermin kann man im Einzelfall bis zu 9 Jahre warten und das selbst bei sogenannten Eilverfahren! Ich halte deshalb jede Gegenwehr gegen diesen und ähnliche Mißstände leider für zwecklos, zumal eine Anstalt, die einen Jahresetat von 8,5 Milliarden €uro hat, eine so faktisch große Macht hat, daß mit einem Erfolg selbst vor Gericht nicht zu rechnen ist! Hier helfen nur noch politische Maßnahmen und das Kreuz bei der nächsten Wahl an der richtigen Stelle, selbst wenn es dann noch Jahre dauern würde, bis sich dann demokratisch etwas verbessern dürfte. Rückforderungen gegenüber dem öffetnlich-rechtlichen Rundfunk für rechts- oder gar verfassungswidrig erhobene Gebühren dürften dann sowieso längst verjährt sein. Selbst Jahrzehnte lang zu unrecht erhobene Einkommensteuer wurden nicht zurückgezahlt. An dieser Praxis dürfte sich auch in Zukunft nichts ändern…
    Mich würde Ihre Meinung dazu sehr interessieren. Wenn sie wollen können Sie mir auch unter **********@hotmail.com schreiben oder mit mir unter facebook in Kontakt treten. Für Anregungen und Ideen, was trotzdem erfolgversprechend sein könnte, wäre ich Ihnen sehr verbunden.
    Mit freundlichen Grüßen
    Horst Neumann

  6. Mario schreibt:

    Gab es schon eine Reaktion?

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  11. extdsb schreibt:

    Hinweis: Der obige Brieftext darf gerne für eigene Schreiben an die zuständige Landesrundfungkanstalt (die Adressen finden sich hier: http://service.rundfunkbeitrag.de/service/ansprechpartner_vor_ort/index_ger.html) genutzt werden. Dies geschieht aber auf eigene Gefahr! Es ist nicht unbedingt zu vermuten, dass sich die Landesrundfunkanstalten meiner Meinung anschließen! Von daher muss ich jegliche Haftung für den Einsatz meines Textes ablehnen!

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