LEAK: Referentenentwurf E-Healthgesetz – Entwurf eines Gesetzes für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen

Heute ist mir der Referentenentwurf eines Gesetzes für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen (auch E-Health-Gesetz genannt) zugeflogen.

Leider bin ich noch nicht dazu gekommen, mir diesen Entwurf genau anzuschauen. Aber das kann jede und jeder selbst machen. Denn es ist hier zu finden: RE_E-Health-Gesetz (als PDF-Datei).

Ich habe mir aber schon mal die Änderungen des § 15 SGB V angeschaut. Diese Änderung beerdigt die alte Krankenversichertenkarte endgültig (was nicht wirklich überrascht). Der Widerstand gegen die neue eGK wird allerdings teurer! Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen eine Gebühr von 5 Euro erheben, „wenn die Karte aus vom Versicherten verschuldeten Gründen nicht ausgestellt werden kann und von der Krankenkasse eine Ersatzbescheinigung zum Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen ausgestellt wird“.

Die anderen Änderungen des SGB V sind allerdings auch nicht ohne!

Hier die Gegenüberstellung des aktuellen und des vorgesehenen neuen § 15:

§ 15 Ärztliche Behandlung, Krankenversichertenkarte (aktuelle Fassung)

(1) Ärztliche oder zahnärztliche Behandlung wird von Ärzten oder Zahnärzten erbracht, soweit nicht in Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c etwas anderes bestimmt ist. Sind Hilfeleistungen anderer Personen erforderlich, dürfen sie nur erbracht werden, wenn sie vom Arzt (Zahnarzt) angeordnet und von ihm verantwortet werden.
(2) Versicherte, die ärztliche oder zahnärztliche Behandlung in Anspruch nehmen, haben dem Arzt (Zahnarzt) vor Beginn der Behandlung ihre Krankenversichertenkarte zum Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen (§ 291 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 10) oder, soweit sie noch nicht eingeführt ist, einen Krankenschein auszuhändigen.
(3) Für die Inanspruchnahme anderer Leistungen stellt die Krankenkasse den Versicherten Berechtigungsscheine aus, soweit es zweckmäßig ist. Der Berechtigungsschein ist vor der Inanspruchnahme der Leistung dem Leistungserbringer auszuhändigen.
(4) In den Berechtigungsscheinen sind die Angaben nach § 291 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 9, bei befristeter Gültigkeit das Datum des Fristablaufs, aufzunehmen. Weitere Angaben dürfen nicht aufgenommen werden.
(5) In dringenden Fällen kann die Krankenversichertenkarte oder der Kranken- oder Berechtigungsschein nachgereicht werden.
(6) Jeder Versicherte erhält die Krankenversichertenkarte bei der erstmaligen Ausgabe und bei Beginn der Versicherung bei einer Krankenkasse sowie bei jeder weiteren, nicht vom Versicherten verschuldeten erneuten Ausgabe gebührenfrei. Die Krankenkassen haben einem Missbrauch der Karten durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken. Muß die Karte auf Grund von vom Versicherten zu vertretenden Umständen neu ausgestellt werden, wird eine Gebühr von 5 Euro erhoben; diese Gebühr ist auch von den nach § 10 Versicherten zu zahlen. Die Krankenkasse kann die Aushändigung der Krankenversichertenkarte vom Vorliegen der Meldung nach § 10 Abs. 6 abhängig machen.

§ 15 Ärztliche Behandlung, elektronische Gesundheitskarte (in der Fassung des Referententwurfs)

(1) Ärztliche oder zahnärztliche Behandlung wird von Ärzten oder Zahnärzten erbracht, soweit nicht in Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c etwas anderes bestimmt ist. Sind Hilfeleistungen anderer Personen erforderlich, dürfen sie nur erbracht werden, wenn sie vom Arzt (Zahnarzt) angeordnet und von ihm verantwortet werden.
(2) Versicherte, die ärztliche oder zahnärztliche Behandlung in Anspruch nehmen, haben dem Arzt (Zahnarzt) vor Beginn der Behandlung ihre elektronische Gesundheitskarte zum Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen (§ 291 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 10) auszuhändigen.
(3) Für die Inanspruchnahme anderer Leistungen stellt die Krankenkasse den Versicherten Berechtigungsscheine aus, soweit es zweckmäßig ist. Der Berechtigungsschein ist vor der Inanspruchnahme der Leistung dem Leistungserbringer auszuhändigen.
(4) In den Berechtigungsscheinen sind die Angaben nach § 291 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 9, bei befristeter Gültigkeit das Datum des Fristablaufs, aufzunehmen. Weitere Angaben dürfen nicht aufgenommen werden.
(5) In dringenden Fällen kann die elektronische Gesundheitskarte nachgereicht werden.
(6) Jeder Versicherte erhält die elektronische Gesundheitskarte bei der erstmaligen Ausgabe und bei Beginn der Versicherung bei einer Krankenkasse sowie bei jeder weiteren, nicht vom Versicherten verschuldeten erneuten Ausgabe gebührenfrei. Die Krankenkassen haben einem Missbrauch der Karten durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken. Muß die Karte auf Grund von vom Versicherten verschuldeten Gründen neu ausgestellt werden, wird eine Gebühr von 5 Euro erhoben; diese Gebühr ist auch von den nach § 10 Versicherten zu zahlen. Satz 3 gilt entsprechend, wenn die Karte aus vom Versicherten verschuldeten Gründen nicht ausgestellt werden kann und von der Krankenkasse eine Ersatzbescheinigung zum Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen ausgestellt wird. Die Krankenkasse kann die Aushändigung der elektronische Gesundheitskarte vom Vorliegen der Meldung nach § 10 Abs. 6 abhängig machen.

Über extdsb

Ich bin Diplom Informatiker (mit Schwerpunkt Datenschutzrecht) Datenschutzexperte und anerkannter Datenschutzsachverständiger (rechtlich, technisch). Ich berate Unternehmen und andere Institutionen bei allen Fragen zum Datenschutz und bin in verschiedenen Unternehmen als externer Datenschutzbeauftragter tätig. Ehrenamtlich bin ich u.a. als stellv. Vorsitzender der Deutschen Vereinigung für Datenschutz e.V. und als Beiratsmitglied des Forums InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung (FIfF) e.V. aktiv.
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6 Antworten zu LEAK: Referentenentwurf E-Healthgesetz – Entwurf eines Gesetzes für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen

  1. Dr. Gunter Pollanz schreibt:

    Wenn die Gesetzgeber Termine mit 2016 für ‚Definitionsbestimmungen‘ setzen und der gematik zugleich das Recht einräumen, die Bedingugnen zu formulieren mit denen ein eventuelles Konkurrenzprodukt der eGK etwas Druck verleihen würden dann brauchen wir uns damit nicht zu beschäftigten – weder als Verbrauchern noch als Industrie

  2. dr0mabuse schreibt:

    Hat dies auf Jochens Sozialpolitische Nachrichten rebloggt und kommentierte:
    Ziel des geplanten gesetzes ist es, neben der generierung von Milliardenaufträgen für CompuGroup, Arvato(Bertelsmann) und der Telekom, einen Datenhaufen zur Gewinnoptimierung der Klinikkonzerne zu schürfen und die persönliche Beziehung zwischen Arzt und Patient zu zerstören. Leider machen die meisten meiner Kollegen in vorauseilender Beflissenheit mit.

  3. Pingback: LEAK: Referentenentwurf E-Healthgesetz – Entwurf eines Gesetzes für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen | Zwickauer Blog zur Gesundheitsinformatik

  4. Rudi Müller schreibt:

    Dem“alternativlosen“ Entwurf (siehe Abschnitt C) ist leider nicht zu entnehmen, was mit Labor-Befunden geschehen soll. Von der ursprünglichen Absicht, diese ebenfalls zu speichern und via eGK zugänglich zu manchen, scheint man wieder abgekommen zu sein. So wird also mein Internist jedes Quartal in vorausgegangenen Berichten herum wühlen müssen um festzustellen, ob und was sich an meinen Werten etwas geändert hat. Und mehr als 50% des dem Patienten zu widmenden Zeitaufwands dafür verschwenden müssen. Ob da ein gewisser „Doktor der Gesundheitswissenschaften“ aus den Tiroler Bergen (diese Titelverleihung ist in Österreich längst verboten…) seinen Einfluss geltend machte?

  5. Pingback: Interner Referentenentwurf für neues eHealth Gesetz veröffentlich! - Aktion: Stoppt die e-Card!

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