Heute haben sich die Innen- und JustizministerInnen auf eine gemeinsame Position zur Datenschutzgrundverordnung geeinigt. Interessierte LeserInnen finden den Text hier. Der Text der eigentlichen Verordnung finden sich auf den Seiten 75 bis 201. Die Hinweise zu den Änderungen auf Seite 2.
Zu den betrieblichen bzw. behördlichen Datenschutzbeauftragten schlagen die Innen- und JustizministerInnen folgenen Text vor:
"The controller or the processor may, or where required by Union or Member State law shall, designate a data protection officer"
Frei übersetzt (von mir):
"Die verantwortliche Stelle oder der Auftragsdatenverarbeiter kann oder wo es nach EU- oder nationales Recht gefordert ist - muss eine/n Datenschutzbeauftragten bestellen."
Das heißt zum Einen, dass Deutschland die bisherigen Regelungen zu den betrieblichen und behördlichen Datenschutzbeauftragten beibehalten kann und zum Anderen, dass – wenn diese Regelung so den jetzt anstehenden Trilog übersteht – es noch völlig offen ist, wie es auf EU-Ebene und in den 28 EU-Staaten mit den betrieblichen und behördlichen Datenschutzbeauftragten halten wollen. Der erste Termin des Trilogs zwischen EU-Parlament, EU-Ministerrat und EU-Kommission ist übrigens schon für den 24. Juni angesetzt (vgl. http://www.greens-efa.eu/de/datenschutzgrundverordnung-14168.html).
Leider hat es – zumindest in Bezug auf die betrieblichen und behördlichen Datenschutzbeauftrgten gegenüber der Version vom 01. Juni 2015 – keine Veränderungen gegeben.