Nicht nur, dass offensichtliche keine Datenschutz-PraktikerInnen bei der Erstellung des Entwurfstextes dabei waren, nein, es gibt mindestens eine schwerwiegende Inkonsistenz.
So steht in den Erläuterungen ein anderer dritter Grund als im Text des Entwurfs (vgl. Synopse zu Art. 35). Der Text in den Erläuterungen (Ein Datenschutzbeauftragter ist zu bestellen, wenn … oder „in denen die Kerntätigkeit des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragverarbeiters aus Verarbeitungsvorgängen besteht, die einer regelmäßigen, systematischen Überwachung bedürfen.“, Abschnitt 3.4, Seite 12) liese sich so interpretieren, dass wenn Datenverarbeitungen vorgenommen werden, die derzeit nach § 4d Abs. 5 BDSG einer Vorabkontrolle bedingen, dies dazu führt, dass ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen ist.
Die Formulierung von Art. 35 Abs. 1 Buchstabe c) „die Kerntätigkeit des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihres Wesens, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine regelmäßige und systematische Beobachtung von betroffenen Personen erforderlich machen.“ würde sich ja nur noch auf Detekteien o.ä. beziehen. Das kann m.E. nicht gewollt sein.