Dem Arbeitskreis Zensus ist eine „Erhebungsliste Erhebung über die Erhebung der Bevölkerung an Anschriften mit Wohnheimen/Gemeinschaftsunterkünften“ zugespielt worden. Diese Erhebungsliste enthält eine Spalte in der der Erhebungsbeauftragte das „Befragungsergebnis“ als Kennziffern eintragen soll. Die Kennziffer „02“ beispielsweise steht dabei für „Selbstausfüllerwunsch“, die Kennziffer „05“ für „verweigert mit Angaben zum Haushalt“, die Kennziffer „06“ für „verweigert ohne Angaben zum Haushalt.
Nun stellt sich dem/der Datenschutzkundigen die Frage, wo denn die Rechtsgrundlage für diese Erhebung personenbezogener Daten zu finden ist. Schließlich sagt § 4 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ganz klar:
"(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvor- schrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat."
Von einer Einwilligung der Betroffenen können wir hier nicht ausgehen. Also suchen wir nach einer Erlaubnis im BDSG. Dort werden wir leider nicht fündig. Also suchen wir in anderen Rechtsvorschriften, bspw. dem Zensusgesetz und dem Bundesstatistikgesetz. Auch dort werden wir nicht fündig. Da es sich aber um einen offensichtlich bundesweit eingesetzen Bogen handelt, nehme ich an, dass auch in den Zensus-Ausführungsgesetzen der Länder keine Erlaubnis für diese Datenerhebung auf der Erhebungsliste zu finden ist. Und wenn diese Annahme stimmt, dann ist die Erhebung der Daten in der Spalte „Befragungsergebnis“ rechtswidrig, also illegal!
Sollte eineR der aufmerksamen LeserInnen eine Rechtsgrundlage finden (das gilt ausdrücklich auch für die LeserInnen aus den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder), dann bin ich für einen Hinweis an werner[at]fiff-ev.de dankbar. Der/Die erste EinsenderIn, der/die mir eine gültige Rechtsgrundlage für diese Spalte nennt, bekommt, sofern er/sie seine Anschrift mit angibt, fünf Türschilder gratis!
Hallo!
Die Rechtsgrundlage findet sich vermutlich in § 485 StPO. Ich denke, im Zusammenhang mit §49c OWiG §24 BStstG darf das statistische Bundesamt als Verwaltungsbehörde die im Artikel aufgeführten Daten zur Vorgangsverwaltung speichern, da die Auskunftsverweigerung eine Ordnungswidrigkeit darstellt.
Viele Grüße
Klaus
Dies Felder sind auch auf den Erhebungsbögen für die Haushaltsbefragungen.
Siehe PDF Dokument bei Ak Zensus, es betrifft also alle Menschen der Stichprobe