Ich habe den aktuellen Gesetzesentwurf (auch zu finden über <http://www.bmi.bund.de/cln_165/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2010/08/beschaeftigtendatenschutz.html>) und das Pressepapier des BMI schon mal quergelesen.
Der Gesetzentwurf macht auf mich einen ganz guten Eindruck, auch wenn an einigen Stellen die Regelungen noch verbessert werden können. Aber gegenüber dem Entwurf vom 28. Mai 2010 ist es eine sehr deutliche Verbesserung.
Eines ist mir unter anderem aufgefallen:
Im Abschnitt „II. Datenerhebung im Beschäftigungsverhältnis“ wird unter dem Punkt „Ohne Kenntnis (§ 32e)“ (Seite 4 unten und Seite 5 oben) angegeben, dass bei einer Datenerhebung ohne Kenntnis der Betroffenen „der betriebliche Datenschutzbeauftragte vorab einzuschalten“ ist. Nach § 32e Abs. 5 Satz ist ein 4d Abs. 5 anzuwenden. Das heißt also, dass Unternehmen, die ohne Kenntnis des Betroffenen von ihm Daten erheben wollen, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen haben. Das finde ich einen guten Ansatz.